AGB
16824
page-template-default,page,page-id-16824,bridge-core-3.0.2,qodef-qi--no-touch,qi-addons-for-elementor-1.5.9,qode-page-transition-enabled,ajax_fade,page_not_loaded,,qode-title-hidden,qode-content-sidebar-responsive,qode-theme-ver-28.8,qode-theme-bridge,disabled_footer_bottom,qode_header_in_grid,wpb-js-composer js-comp-ver-6.11.0,vc_responsive,elementor-default,elementor-kit-17307
Icon Paragraph

AGB

1 Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1 Jeder Auftrag, der „Creature Park“ erteilt wird, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. An Entwürfen, Reinzeichnungen, elektronischen Dokumenten und EDV-Programmen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

1.2 Alle Entwürfe, Reinzeichnungen, elektronischen Dokumente und EDV-Programme unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3 Die Entwürfe, Reinzeichnungen, elektronischen Dokumente und EDV-Programme dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von „Creature Park“ weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt „Creature Park“, eine Vertragsstrafe in Höhe des Zweifachen der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.

1.4 „Creature Park“ überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck vereinbarten Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Das Nutzungsrecht geht erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

1.5 „Creature Park“ hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und elektronischen Dokumenten als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt „Creature Park“ zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 50% der vereinbarten (oder bei Fehlen einer Vereinbarung der nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen) Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

1.6 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung von „Creature Park“ und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Honorars gestattet.

1.7 „Creature Park“ ist nicht verpflichtet, Arbeitsdaten und Quelltexte von EDV-Programmen, Entwürfe oder elektronischen Dokumenten an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe solcher Daten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat „Creature Park“ dem Auftraggeber solche Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von „Creature Park“ geändert werden.

2.Vergütung
2.1 Entwürfe, Reinzeichnungen sowie die elektronischen Dokumente bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütungen und die in den Angeboten genannten Preise sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Angebote gelten vier Wochen.

2.2 Nimmt der Kunde nach Lieferung der Entwürfe keine Nutzungsrechte in Anspruch, so entfällt die Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte. Die Vergütung für die Entwürfe ist in jedem Fall zu zahlen.

2.3 Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart genutzt, so ist „Creature Park“ berechtigt, auch die Vergütung für die über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen.

2.4 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, welche „Creature Park“ für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2.5 Ist für eine Leistung oder Teilleistung keine Vergütung vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung.

3. Mangel, Abnahme, Nachbesserung
3.1 Mängel müssen umgehend geltend gemacht werden.

3.2 Wird innerhalb 14 Tagen kein Mangel angezeigt, gilt das Werk als abgenommen und die Vergütung ist fällig.

3.3 Wird ein Mangel innerhalb der Frist geltend gemacht, wird „Creature Park“ den Mangel, innerhalb einer angemessenen Frist beheben.

4. Abnahme,Vergütung
4.1 Die Vergütung ist bei Abnahme des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von „Creature Park“ hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten: 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung,1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten und 1/3 nach Ablieferung und Abnahme.

4.2 Bei Zahlungsverzug kann „Creature Park“ Verzugszinsen in Höhe von 3,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

5. Sonderleistungen, Neben -und Reisekosten
5.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet. „Creature Park“ ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt hierzu „Creature Park“ entsprechende Vollmachten.

5.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von „Creature Park“ abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, „Creature Park“ im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

5.3 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Textierung, Übersetzung, Zwischenabnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.4 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind oder für erforderlich gehalten werden durften, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1 Vor Ausführung von Vervielfältigungen sind „Creature Park“ Korrekturmuster vorzulegen.

6.2 Die Produktionsüberwachung erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist „Creature Park“ berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber „Creature Park“ (je nach Auflage) bis zu 5 einwandfreie Exemplare unentgeltlich. „Creature Park“ ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. „Creature Park“ ist ebenfalls berechtigt, Kopien von elektronischen Dokumenten (insbesondere von Internet- Dokumenten wie beispielsweise HTML-Seiten, Grafiken, Animationen etc.) zu Referenzzwecken in eigenen Präsentationen zu verwenden.

7 Haftung
7.1 „Creature Park“ verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Arbeitsdaten etc. sorgfältig zu behandeln. Sie haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hin ausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

7.3 Sofern „Creature Park“ notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen. „Creature Park“ haftet für ihre Erfüllungsgehilfen nur in Fällen von grober Fahrlässigkeit und für ihre Verrichtungsgehilfen nur nach §831 BGB.

7.4 Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

7.5 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen, Reinzeichnungen, Texten und elektronischen Dokumenten durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Bei elektronischen Dokumenten gilt ein von „Creature Park“ bestimmtes technisches System als Referenzsystem für die Verbindlichkeit der Darstellung.

7.6 Für die wettbewerbs -und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet „Creature Park“ nicht.

7.7 Beanstandungen – gleich welcher Art – sind innerhalb einer Woche nach Ablieferung des Werks schriftlich bei „Creature Park“ geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

8 Erfüllungsort, Recht, Nebenabreden
8.1 Erfüllungsort ist Hamburg.

8.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen und die Rechtswirksamkeit der auf dieser Grundlage beschlossenen Verträge nicht. Nebenabreden, Änderungen und von diesen AGBs abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

8.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.