Allgemeine Geschäftsbedingungen von „Creature Park“
1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen „Creature Park“ und seinen Auftraggebern, soweit diese Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
1.2 „Creature Park“ erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Konzeption, Design, Grafikdesign, Illustration, Character Design, Storyboard, Animatic, Film, Animation, Motion Design und Postproduktion sowie damit verbundene kreative und technische Leistungen.
1.3 Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung sowie gegebenenfalls ergänzenden individuellen Vereinbarungen.
1.4 Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung der vereinbarten kreativen bzw. werkvertraglichen Leistung. Ein bestimmter wirtschaftlicher, werblicher oder sonstiger Erfolg ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Die von „Creature Park“ erstellten Werke und Leistungen, insbesondere Konzepte, Entwürfe, Skizzen, Illustrationen, Character Designs, Storyboards, Animatics, Designs, Grafiken, Filme und Animationen, können urheberrechtlich geschützt sein. Soweit ein urheberrechtlicher Schutz im Einzelfall nicht besteht, gelten die vertraglich vereinbarten Nutzungsbeschränkungen entsprechend.
2.2 Dem Auftraggeber werden ausschließlich die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt. Umfang, Nutzungsart, räumliche und zeitliche Reichweite sowie die Frage, ob einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden, bestimmen sich vorrangig nach dem jeweiligen Angebot bzw. der individuellen Vereinbarung.
2.3 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht für den bei Auftragserteilung erkennbaren Vertragszweck.
2.4 Eine Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus, insbesondere für andere Medien, Kampagnen, Produkte oder Zwecke, bedarf einer gesonderten Vereinbarung und kann zusätzlich vergütungspflichtig sein.
2.5 Die Übertragung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte sowie die Bearbeitung oder Veränderung der Werke durch den Auftraggeber oder Dritte bedürfen der Zustimmung von „Creature Park“, soweit sich eine entsprechende Berechtigung nicht bereits aus der getroffenen Vereinbarung oder dem Vertragszweck ergibt.
2.6 Die vereinbarten Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der auf die jeweilige Leistung entfallenden Vergütung auf den Auftraggeber über.
3. Entwürfe, Illustrationen und Produktionsdaten
3.1 Entwürfe, Skizzen, Stiltests, Illustrationsentwürfe, Character Designs, Storyboards, Animatics und vergleichbare Zwischenstufen bleiben Bestandteil des kreativen Arbeitsprozesses. Nutzungsrechte an nicht ausgewählten oder nicht zur Veröffentlichung bestimmten Entwürfen werden nur eingeräumt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3.2 Die Herausgabe offener Arbeits- und Produktionsdaten ist nicht Bestandteil der geschuldeten Leistung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies betrifft insbesondere offene Projektdateien aus Animations-, Schnitt-, Compositing-, Illustrations-, Bildbearbeitungs-, 3D- und Designprogrammen sowie Ebenendateien, Rigs, Arbeitsstände, Rohdaten und sonstige Produktionsdateien.
3.3 Wird die Herausgabe solcher Daten vereinbart, können Umfang, Nutzungsrechte und Vergütung hierfür gesondert vereinbart werden.
3.4 Die Herausgabe eines fertigen Films, einer Animation, Illustration, Grafik oder sonstigen finalen Arbeit begründet für sich allein keinen Anspruch auf Herausgabe der zugrunde liegenden offenen Arbeits- oder Produktionsdateien.
4. Archivierung und Datensicherung
4.1 Eine Verpflichtung von „Creature Park“ zur dauerhaften Aufbewahrung oder Archivierung von Arbeits-, Projekt- und Produktionsdaten besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
4.2 Dies gilt insbesondere für offene Projektdateien, Rohdaten, Entwürfe, Illustrationsdateien, Ebenendateien, Character Designs, Storyboards, Animatics, Rigs, Schnitt- und Compositing-Projekte, 3D-Daten, Audio- und Videodateien sowie sonstige während der Produktion entstandene Arbeitsdaten.
4.3 „Creature Park“ ist berechtigt, Projekt- und Produktionsdaten nach Abschluss des Auftrags zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder anderweitigen Vereinbarungen entgegenstehen.
4.4 Eine freiwillige Aufbewahrung von Projekt- oder Produktionsdaten durch „Creature Park“ begründet keinen Anspruch des Auftraggebers auf deren dauerhafte Archivierung oder zukünftige Verfügbarkeit.
4.5 Soweit der Auftraggeber eine längerfristige Archivierung bestimmter Daten wünscht, kann diese gesondert vereinbart und vergütet werden.
4.6 Für eine spätere Bearbeitung oder Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Projekts kann nicht gewährleistet werden, dass ursprünglich verwendete Software, Plug-ins, Schriften, Lizenzen, externe Medien oder sonstige technische Komponenten weiterhin verfügbar oder kompatibel sind. Ein hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand ist nicht Bestandteil der ursprünglichen Vergütung und kann gesondert berechnet werden.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
5.1 Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der individuellen Vereinbarung. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
5.2 Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden zusätzlich vergütet. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Entwürfe, Varianten, Korrekturen, Änderungen oder Erweiterungen, die nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.
5.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung nach Abnahme bzw. Fertigstellung der vereinbarten Leistung fällig.
5.4 Bei umfangreicheren oder länger laufenden Projekten kann „Creature Park“ angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Eine konkrete Zahlungsstaffel kann im Angebot vereinbart werden.
5.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6. Korrekturen, Änderungen und Freigaben
6.1 Der Umfang der im vereinbarten Honorar enthaltenen Korrektur- und Änderungsschleifen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
6.2 Änderungswünsche, die über den vereinbarten Leistungsumfang oder die vereinbarte Zahl von Korrekturschleifen hinausgehen, werden nach Aufwand zusätzlich berechnet.
6.3 Freigaben des Auftraggebers für einzelne Produktionsstufen, insbesondere Konzept, Text, Entwurf, Illustration, Character Design, Storyboard, Animatic, Design oder vergleichbare Zwischenstände, sind für die weitere Produktion verbindlich.
6.4 Änderungen an bereits freigegebenen Produktionsstufen gelten grundsätzlich als zusätzliche Leistung, soweit die Änderung nicht aufgrund eines von „Creature Park“ zu vertretenden Mangels erforderlich ist.
6.5 „Creature Park“ weist den Auftraggeber auf voraussichtliche Mehrkosten hin, sobald erkennbar ist, dass gewünschte Änderungen den vereinbarten Leistungsumfang wesentlich überschreiten.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
7.1 Der Auftraggeber stellt „Creature Park“ alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Inhalte, Materialien und Entscheidungen rechtzeitig zur Verfügung.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vereinbarte Freigaben, Rückmeldungen und Entscheidungen innerhalb angemessener bzw. vereinbarter Fristen zu erteilen.
7.3 Der Auftraggeber versichert, dass er über die erforderlichen Rechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien verfügt und deren vertragsgemäße Verwendung durch „Creature Park“ keine Rechte Dritter verletzt.
8. Unterbrechung und Verzögerung durch den Auftraggeber
8.1 Die vereinbarte Projekt- und Produktionsplanung setzt voraus, dass der Auftraggeber erforderliche Inhalte, Materialien, Rückmeldungen, Entscheidungen und Freigaben innerhalb der vereinbarten bzw. angemessenen Fristen zur Verfügung stellt.
8.2 Verzögert sich die Durchführung des Projekts aufgrund einer verspäteten Mitwirkung des Auftraggebers oder wird das Projekt auf Wunsch des Auftraggebers unterbrochen, verschieben sich vereinbarte Produktions-, Liefer- und Fertigstellungstermine entsprechend.
8.3 „Creature Park“ ist nicht verpflichtet, ursprünglich für das Projekt reservierte Produktionskapazitäten über den vereinbarten Zeitraum hinaus freizuhalten. Kann das Projekt aufgrund einer vom Auftraggeber verursachten Verzögerung oder Unterbrechung nicht innerhalb des ursprünglich vorgesehenen Produktionszeitraums fortgeführt werden, ist „Creature Park“ berechtigt, die frei gewordenen Kapazitäten anderweitig zu vergeben.
8.4 Nach Wegfall der Verzögerung bzw. Beendigung der Unterbrechung wird das Projekt unter Berücksichtigung der dann verfügbaren Produktionskapazitäten von „Creature Park“ neu terminiert. Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine unmittelbare Fortsetzung der Arbeiten besteht nicht.
8.5 Entsteht „Creature Park“ durch eine vom Auftraggeber verursachte Verzögerung oder Unterbrechung zusätzlicher Aufwand, insbesondere durch notwendige Neuplanung, erneute Einarbeitung, Wiederaufnahme bereits abgeschlossener Produktionsschritte oder zusätzliche organisatorische und technische Arbeiten, kann dieser Aufwand nach vorheriger Information des Auftraggebers zusätzlich berechnet werden.
8.6 Bereits erbrachte und abrechenbare Leistungen bleiben von einer Unterbrechung des Projekts unberührt und können entsprechend dem erreichten Leistungsstand abgerechnet werden.
8.7 Dauert eine vom Auftraggeber verursachte oder gewünschte Projektunterbrechung länger als vier Wochen, kann „Creature Park“ dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Erklärung setzen, ob und wann das Projekt fortgeführt werden soll. Die gesetzlichen Rechte beider Vertragsparteien, insbesondere hinsichtlich Kündigung und Vergütung, bleiben unberührt.
9. Kündigung und Projektabbruch durch den Auftraggeber
9.1 Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bis zur Vollendung des Werkes kündigen.
9.2 Im Falle einer freien Kündigung durch den Auftraggeber richtet sich der Vergütungsanspruch von „Creature Park“ nach § 648 BGB. Danach bleibt „Creature Park“ grundsätzlich berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen.
Anzurechnen sind die infolge der Kündigung ersparten Aufwendungen sowie anderweitiger Erwerb, der durch die infolge der Kündigung frei gewordenen Kapazitäten erzielt wird. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 648 BGB.
9.3 Zur vereinfachten Abrechnung kann „Creature Park“ bei einer freien Kündigung durch den Auftraggeber eine pauschalierte Vergütung in Höhe von 65 % der vereinbarten Gesamtvergütung verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der „Creature Park“ nach § 648 BGB zustehende Vergütungsanspruch wesentlich geringer ist.
9.4 „Creature Park“ bleibt seinerseits der Nachweis vorbehalten, dass der nach § 648 BGB tatsächlich bestehende Vergütungsanspruch die Pauschale nach Ziffer 9.3 übersteigt.
9.5 Bereits erbrachte Leistungen sowie vom Auftraggeber veranlasste und nicht mehr stornierbare Fremdleistungen und sonstige Kosten werden bei der Abrechnung entsprechend berücksichtigt. Eine doppelte Vergütung derselben Position findet nicht statt.
9.6 Die gesetzlichen Rechte beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
10. Abnahme und Mängel
10.1 Soweit die vereinbarte Leistung einer Abnahme zugänglich ist, wird der Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme aufgefordert.
10.2 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
10.3 „Creature Park“ kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme bleiben im Übrigen unberührt.
10.4 Liegt ein Mangel vor, ist „Creature Park“ zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.
10.5 Geschmacksbedingte oder gestalterische Änderungswünsche stellen keinen Mangel dar, sofern die ausgeführte Leistung der vereinbarten Gestaltung, dem freigegebenen Entwurf bzw. den vereinbarten Vorgaben entspricht.
11. Fremdleistungen und Fremdkosten
11.1 Soweit zur Durchführung des Auftrags Fremdleistungen erforderlich sind, insbesondere Sprecherleistungen, Musik, Sounddesign, Fotografie, Stockmaterial, Schriften, Übersetzungen, Druck, Programmierung oder sonstige Leistungen Dritter, werden deren Kosten entsprechend der Vereinbarung mit dem Auftraggeber abgerechnet.
11.2 Kostenpflichtige Fremdleistungen werden nur im vereinbarten Umfang bzw. nach Freigabe durch den Auftraggeber beauftragt, soweit sie nicht bereits ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Budgets sind.
11.3 Für Lizenzen Dritter gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen des Rechteinhabers. „Creature Park“ kann dem Auftraggeber daher keine weitergehenden Nutzungsrechte an Drittmaterial einräumen, als „Creature Park“ selbst eingeräumt wurden.
12. Eigenwerbung und Referenznutzung
12.1 „Creature Park“ ist berechtigt, fertiggestellte und bereits veröffentlichte Arbeiten sowie Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Website, in Portfolios, Präsentationen, Showreels, sozialen Medien und bei Wettbewerben.
12.2 Eine Veröffentlichung durch „Creature Park“ vor der öffentlichen Veröffentlichung des Projekts durch den Auftraggeber erfolgt nur mit Zustimmung des Auftraggebers.
12.3 Berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers sowie ausdrücklich vereinbarte Vertraulichkeitsregelungen bleiben unberührt.
13. Urheberbenennung
13.1 Soweit gesetzlich ein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft besteht, bleiben die entsprechenden gesetzlichen Rechte unberührt.
13.2 Art und Platzierung einer Urheber- bzw. Agenturnennung können projektbezogen vereinbart werden.
14. Haftung
14.1 „Creature Park“ haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
14.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
14.3 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
14.4 Für Inhalte und Materialien, die vom Auftraggeber bereitgestellt oder ausdrücklich vorgegeben wurden, ist der Auftraggeber verantwortlich. Dies gilt insbesondere für deren inhaltliche Richtigkeit sowie die erforderlichen Nutzungs-, Marken-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechte.
14.5 Eine rechtliche Prüfung, insbesondere hinsichtlich Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Persönlichkeits- oder sonstiger Schutzrechte, gehört nur dann zum Leistungsumfang von „Creature Park“, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
15. Termine und höhere Gewalt
15.1 Verbindliche Liefer- oder Fertigstellungstermine bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.
15.2 Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger von „Creature Park“ nicht zu vertretender Umstände verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
15.3 Dies gilt entsprechend für Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.2 Erfüllungsort ist Hamburg, soweit gesetzlich zulässig.
16.3 Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, ist Hamburg Gerichtsstand.
16.4 Individuelle Vereinbarungen zwischen „Creature Park“ und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
16.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.